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Information des Publikums ist erlaubt (Art. 20 Abs 1)
Die Information des Publikums ist erlaubt, wenn damit die Auswahl des geeigneten Arztes und der geeigneten Ärztin erleichtert wird. Die Auswahl wird erleichtert mit Informationen über
- die fachlichen Qualifikationen
- den beruflichen Werdegang, das Alter, die Sprachkenntnisse
- die Durchführung von Hausbesuchen, die Annahme von neuen Patienten und Patientinnen, die Sprech-stundenzeiten
- Hinweise auf Zusammenarbeitsformen oder Zusammenarbeitspartner
- Dienstleistungsangebote
- die Zugehörigkeit zu ärztlichen Vereinigungen
Hinweis auf Spezialisierung und therapeutische Methoden ist erlaubt (Art. 20 Abs 1)
Die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, insbesondere auch der Hinweis auf die Spezialisierung in diagnostischen und therapeutischen Methoden ist erlaubt, soweit sie den erworbenen fachlichen Qualifikationen gemäss Weiterbildungsordnung entspricht.
Information im Internet ist erlaubt (3.2)
In der Presse, in elektronischen Medien und auf vergleichbaren Informationsträgern dürfen die Informationen bekanntgemacht werden.